Wo dürfen wir den Smiley aufstellen?

23.06.2019
Nina Seiffert Wohnprojekt Stadt.Land.Fluss Hamburg, Germany
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Unsere Idee mit dem Smiley ist es, dass er an wechselnden Orten steht. Er wird von uns verwaltet und verliehen und wer möchte, kann ihn sich gerne ausleihen und an geeigneten Stellen aufstellen. So sollen Autofahrer an unterschiedlichen Stellen auf das richtige Tempo aufmerksam gemacht werden. Soweit die Idee. Doch immer wieder kam die Frage auf, wo wir den Smiley aufstellen dürfen. Damit wir dazu Bescheid wissen, haben wir nun beim Bezirksamt Bergedorf nachgefragt. Hier die (sehr positive) Antwort: Vielen Dank für Ihre Mail mit der Anfrage zur Zulässigkeit der Aufstellung von Tempo-Smileys. Die Thematik wurde in 2014 durch unser Justiziariat bereits geprüft und ich kann Ihnen mitteilen, dass das private Aufstellen von Dialog-Displays nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt und daher straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, wenn - diese Einrichtungen nicht Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können - diese Einrichtungen nicht dort angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können - ein etwa aufgestelltes Verkehrszeichen (Verkehrszeichen sind nur solche, die auch in der StVO aufgeführt sind, ein „Tempo-Smiley“ ist demnach kein Verkehrszeichen) nicht verdeckt wird. Sollte dies der Fall sein, dann wäre eine Beeinträchtigung gegeben, weil das eigentliche Verkehrszeichen nicht mehr sichtbar ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht Ihrem Vorhaben aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht und bei Aufstellung auf privater Fläche nichts entgegen. Sollten Sie eine Aufstellung auf öffentlichem Grund planen, wäre über das Bezirksamt Bergedorf eine Sondernutzungsantrag erforderlich. Straßenverkehrsbehörde Bergedorf
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